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AGB

Zaunhandel / Schlosserei Dirk Möller | Hansestraße 42 | 51688 Wipperfürth

Verkaufs-, Montage-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Aufträge an den Zaunhandel Dirk Möller

  1. Mit Erteilung eines Auftrages gelten die nachstehenden Vertrags- und Lieferbedingungen als anerkannt. Die Annahme des Auftrages durch den Auftragnehmer erfolgt nur zu den nachstehenden Bedingungen.

  2. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben.

  3. Abrufaufträge ohne Fristen sind vom Auftraggeber spätestens ein Jahr nach Auftragserteilung zur Ausführung abzurufen. Nimmt der Auftraggeber dann die vom Auftragnehmer angebotene Lieferung nicht an, so wird die vereinbarte Vergütung fällig. Die Beweislast für ersparte Aufwendungen trägt der Auftraggeber.
    Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und vereinbarte Zahlungen beim Auftragnehmer eingegangen sind.
    Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Auftragnehmer insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. den Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Aufwendungen und den entgangenen Gewinn mit jeweils 15 % der Auftragssumme zu pauschalieren, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass niedrigere Aufwendungen oder ein niedrigerer Gewinn vorgelegen haben. Die Geltendmachung eines höheren konkret berechneten Aufwandes oder Gewinnes ist nicht ausgeschlossen.
    Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Auftragnehmer oder eines seiner Lieferanten entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der Lieferfristen bzw. berechtigt ihn, für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
    Verzögert sich die Lieferung und Montage durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht vertreten kann, wozu auch Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Ausfall von Arbeitskräften, behördliche Verfügungen u.a. zählen, so ist der Fristablauf gehemmt.

  4. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Auftrages und bis zur Bezahlung aller fälligen Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Soweit die gelieferten Gegenstände wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes geworden sind, welches dem Auftraggeber gehört, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der eingebauten Gegenstände zu gestatten, sofern sie ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können. Das Eigentum an diesen Gegenständen ist dem Auftragnehmer zurückzuübertragen. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wird die Demontage vom Auftraggeber verhindert, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle Aufwendungen zu erstatten, die durch den Versuch der Demontage, insbesondere die Entsendung von Mitarbeitern hierzu, entstanden sind.
    Sofern Liefergegenstände in ein Grundstück eingebaut werden sollen, welches nicht dem Auftragnehmer gehört, tritt der Auftragnehmer mit Auftragserteilung alle seine vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer zur Sicherheit an den Auftraggeber ab. Die Abtretung endet erst mit Bezahlung des Auftrages und aller anderer fälliger Forderungen des Auftragnehmers.

  5. Nimmt der Auftraggeber die bestellte Ware aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht ab, so ist er dem Auftragnehmer gegenüber zum Ersatz aller Aufwendungen sowie des entgangenen Gewinnes verpflichtet. Nr. 3 Satz 4-5 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt wegen des entgangenen Gewinnes, wenn der Auftraggeber vor Herstellung der bestellten Ware den Vertrag ohne vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund kündigt.

  6. Der Auftraggeber hat die gelieferten Waren unverzüglich nach Einbau zu überprüfen und dem Auftragnehmer alle offensichtlichen Mängel spätestens innerhalb von 8 Tagen schriftlich anzuzeigen. Bei Nichtkaufleuten reicht die Wahrung einer Frist von 14 Tagen zur Mängelanzeige. Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Ablauf dieser Frist ist ausgeschlossen. Andere Mängelrügen verjähren in einem Jahr nach Abnahme des Werkes. Eine längere Verjährungsfrist von 5 Jahren gilt nur, wenn bei dem Auftragnehmer ausdrücklich ein Einbau in ein Bauwerk in Auftrag gegeben wurde.
    Bei Anzeige von Mängeln hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abstellung der Mängel durch Nachbesserung zu setzen. Die Frist muss genügend Gelegenheit zur Prüfung des angeblichen Mangels an Ort und Stelle gewähren. Scheitert die Nachbesserung, so hat der Auftraggeber Anspruch auf eine angemessene Minderung der vereinbarten Vergütung.
    Mangelfolgeschäden, insbesondere Schäden an nachfolgenden Gewerken oder sonstigen Vermögensgütern des Auftraggebers, ersetzt der Auftragnehmer nur, wenn ihn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit am Schadenseintritt trifft.

  7. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung gelieferter Waren geht mit Anlieferung auf der Baustelle auf den Auftraggeber über. Werden die auf der Baustelle angelieferten Waren vor dem Einbau durch höhere Gewalt oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt, zerstört oder entwendet, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf die gesamte Vergütung abzüglich eines Montagekostenanteils von 7 %. Will sich der Auftraggeber auf ein Verschulden oder einen geringeren Montagekostenanteil des Auftragnehmers berufen, so trifft ihn hierfür die Beweislast.

  8. Kann eine Anlage durch einen vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand nicht vollständig eingebaut werden, so beschränkt sich die Leistungspflicht auf den Einbau derjenigen Teile der Leistung, die eingebaut werden können. Die vereinbarte Vergütung bleibt unverändert, jedoch hat der Auftragnehmer den Einkaufswert der nicht eingebauten Teile vom Werklohn abzusetzen, wenn er diese Teile anderweitig verwerten kann.

  9. Mündliche Nebenabreden mit den Vertretern oder Monteuren des Auftragnehmers sind in jedem Falle ungültig. Nebenabreden müssen schriftlich niedergelegt werden, sie bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

  10. Zahlungen an Vertreter und Mitarbeiter des Auftragnehmers befreien den Auftraggeber nur, wenn diese eine schriftliche Vollmacht des Auftragnehmers zur Geldeinziehung vorlegen.

  11. Wenn der Vertreter des Auftragnehmers mit dem Auftraggeber eine Abrede dergestalt trifft, dass es sich um eine Musteranlage handelt und der Auftraggeber für insoweit getätigte Nachaufträge eine Vermittlungsprovision erhalten soll, so wird hierdurch der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Es handelt sich dann ausschließlich um eine vertragliche Beziehung zwischen dem Vertreter des Auftragnehmers und dem Auftraggeber, dessen vertragliche Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer hiervon unberührt bleiben.

  12. Alle vereinbarten Preise verstehen sich bei Angabe an Kaufleute rein netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  13. In Lieferangeboten gelten die Preise ab Lager Grünhainichen. Eine Anlieferung durch uns kann vereinbart werden.

  14. Die im Montageangebot genannten Preise beziehen sich darauf, dass die Bodenbeschaffenheit (bohrbarer Boden, Klasse 1-4) DIN 18300 VOB, die Montage nicht behindert bzw. erschwert z.B. durch Schotter, Abfall, Stein- und Betonbrocken. Die Herstellung der Fundamentlöcher für die Zaun- und Toranlage wird als maschinenbohrbar von uns kalkuliert. Bohrarbeiten an nicht maschinenbohrbaren Fundamenten gelten als Erschwernis. Als Erschwernis gilt auch das Abstemmen von Betonrückständen oder Straßenbelägen in der Zaunflucht, welches gesondert berechnet wird.
    Wir gehen davon aus, dass alle Abladestellen mit dem LKW erreichbar sind. Bei einem Materialtransport über 10 Meter Entfernung von der Abladestelle gilt dieses als Erschwernis.

  15. Der Bodenaushub wird in der Zaunflucht einplaniert. Sollte ein Abtransport notwendig oder gewünscht sein, wird die Entsorgung der Aushubmassen (nicht kontaminiert) in Rechnung gestellt als Erschwernis.

  16. Sollte es zu als Erschwernis vorgenannten Zuschlagsleistungen kommen, werden diese dem Auftraggeber angezeigt. Sofern keine andere Vereinbarung erfolgt ist, werden Monteurstunden dafür mit EUR 32,00 je Stunde zusätzlich zur Angebotssumme berechnet.

  17. Das einzufriedende Grundstück ist vom Auftraggeber genau vorzuzeigen (Messpunkte o.ä.). Die Verantwortung für die richtige Platzierung der Einfriedung kann von uns nicht übernommen werden. Soweit vom Auftraggeber kein genauer Abstand zwischen Zaununterkante und Oberkante Boden angegeben wird, erfolgt die Festlegung und Montage nach Ermessen unserer Firma. Vom Auftraggeber ist anzugeben, ob ein eventuelles Fahrbahnquergefälle bei der Anfertigung von Toranlagen berücksichtigt werden soll.

  18. Bei Montage auf Mauersockel, die nicht durch unsere Firma errichtet sind, kann keine Garantie für die Haltbarkeit der Mauer übernommen werden. Unsere Monteure sind jedoch zur Vorsicht angehalten.

  19. Bei der Auftragserteilung an uns, muss der Auftraggeber die Einholung etwa notwendiger Genehmigungen selbst erwirkt haben. Der Auftraggeber hat bei der Erteilung des Montageauftrages eventuelle Kabel oder Leitungen anzugeben bzw. gültige Schachterlaubnisscheine vorzulegen. Fall eine solche Mitteilung unterbleibt, haftet der Auftraggeber für alle hierdurch entstehenden Schäden. Im Falle ungenauer Angaben gilt das Gleiche.

  20. Unsere Rechnungen sind zahlbar rein netto innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Wir sind berechtigt, abgrenzbare Teile unserer Leistung mit Abschlagsrechnung in Rechnung zu stellen.

  21. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist die Firmenadresse des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist. Anwendbar auf alle unsere Leistungen ist ausschließlich deutsches Recht.

Beschwerdeverfahren

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die ab dem 15. Februar 2016 betriebsbereit sein wird. Diese Plattform finden Sie unter der folgenden URL: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Unsere E-Mail Adresse lautet: dm@zaunhandel.com